Serverrat · 2/009
Neuwahlen
Eingereicht von Flügel
§1 Voraussetzungen für Neuwahlen
Neuwahlen finden statt bei: (a) gescheitertem Misstrauensvotum ohne Wahl eines Nachfolgers, (b) Selbstauflösung des Parlaments mit 2/3-Mehrheit, oder (c) dauerhafter Handlungsunfähigkeit der Regierung (z. B. keine Mehrheit über 14 Tage).
§2 Fristen
Neuwahlen sind innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Auslösegrundes anzusetzen;
§3 Übergangsregierung
Bis zur Neuwahl bleibt die bisherige Regierung geschäftsführend im Amt und darf nur unaufschiebbare Entscheidungen treffen.
§4 Ausnahme
Innerhalb der ersten 4 Wochen nach einer regulären Wahl sind Neuwahlen gemäß §1(b) ausgeschlossen, um Stabilität zu sichern.
Neuwahlen finden statt bei: (a) gescheitertem Misstrauensvotum ohne Wahl eines Nachfolgers, (b) Selbstauflösung des Parlaments mit 2/3-Mehrheit, oder (c) dauerhafter Handlungsunfähigkeit der Regierung (z. B. keine Mehrheit über 14 Tage).
§2 Fristen
Neuwahlen sind innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Auslösegrundes anzusetzen;
§3 Übergangsregierung
Bis zur Neuwahl bleibt die bisherige Regierung geschäftsführend im Amt und darf nur unaufschiebbare Entscheidungen treffen.
§4 Ausnahme
Innerhalb der ersten 4 Wochen nach einer regulären Wahl sind Neuwahlen gemäß §1(b) ausgeschlossen, um Stabilität zu sichern.