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Serverrat · 2/007

Untersuchungsausschuss-Gesetz

AbgelehntMehrheit: Einfach03.09.2026
Eingereicht von Flügel
§1 Einsetzung
Ein Untersuchungsausschuss wird auf Antrag von mindestens einem Drittel der Parlamentsmitglieder eingesetzt. Der Antrag ist verbindlich; das Parlament kann die Einsetzung nicht per Mehrheitsbeschluss verhindern.

§2 Aufgabe
Der Ausschuss klärt einen konkret benannten Sachverhalt (z. B. Skandal, Amtsmissbrauch) auf und kann Zeugen anhören sowie Dokumente/Nachrichtenverläufe einsehen.

§3 Zusammensetzung
Die Sitzverteilung im Ausschuss spiegelt die Fraktionsstärke im Parlament wider; die Antragsteller stellen den Vorsitz.

§4 Abschlussbericht
Der Ausschuss legt nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht mit Empfehlungen vor, der im Parlament debattiert wird. Der Bericht selbst entfaltet keine bindende Rechtswirkung.
3Ja · gewichtet
10Nein · gewichtet
10Enthaltung · gewichtet
23Stimmen gesamt
Transparenz

Namentliche Abstimmung

Mitglied / GruppeLegitimationVotum
bluedemon1✓ Gewählt · 2Enthaltung
jaggl✓ Gewählt · 2Nein
razex.exe.✓ Gewählt · 2Nein
graf_091207✓ Gewählt · 2Nein
ichbinvier_92349✓ Gewählt · 2Enthaltung
bauerhartmut✓ Gewählt · 2Nein
einfachdergoan✓ Gewählt · 2Enthaltung
iskander4✓ Gewählt · 2Enthaltung
sogeking07830✓ Gewählt · 2Nein
jasonvorhees22✓ Gewählt · 2Enthaltung
🚀 3 ServerboosterAggregiert · 1 je BoosterJa