Serverrat · 2/007
Untersuchungsausschuss-Gesetz
Eingereicht von Flügel
§1 Einsetzung
Ein Untersuchungsausschuss wird auf Antrag von mindestens einem Drittel der Parlamentsmitglieder eingesetzt. Der Antrag ist verbindlich; das Parlament kann die Einsetzung nicht per Mehrheitsbeschluss verhindern.
§2 Aufgabe
Der Ausschuss klärt einen konkret benannten Sachverhalt (z. B. Skandal, Amtsmissbrauch) auf und kann Zeugen anhören sowie Dokumente/Nachrichtenverläufe einsehen.
§3 Zusammensetzung
Die Sitzverteilung im Ausschuss spiegelt die Fraktionsstärke im Parlament wider; die Antragsteller stellen den Vorsitz.
§4 Abschlussbericht
Der Ausschuss legt nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht mit Empfehlungen vor, der im Parlament debattiert wird. Der Bericht selbst entfaltet keine bindende Rechtswirkung.
Ein Untersuchungsausschuss wird auf Antrag von mindestens einem Drittel der Parlamentsmitglieder eingesetzt. Der Antrag ist verbindlich; das Parlament kann die Einsetzung nicht per Mehrheitsbeschluss verhindern.
§2 Aufgabe
Der Ausschuss klärt einen konkret benannten Sachverhalt (z. B. Skandal, Amtsmissbrauch) auf und kann Zeugen anhören sowie Dokumente/Nachrichtenverläufe einsehen.
§3 Zusammensetzung
Die Sitzverteilung im Ausschuss spiegelt die Fraktionsstärke im Parlament wider; die Antragsteller stellen den Vorsitz.
§4 Abschlussbericht
Der Ausschuss legt nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht mit Empfehlungen vor, der im Parlament debattiert wird. Der Bericht selbst entfaltet keine bindende Rechtswirkung.